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Verein für Geschichte der Stadt Nürnberg e.V. - Satzung

Beschlossen in der Hauptversammlung am 4. Februar 1997
In das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg am 3. Juli 1997 eingetragen 
(VR 433)

 

I. Abschnitt: Zweck des Vereins

Art. 1

Der Verein für Geschichte der Stadt Nürnberg hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, nämlich wissenschaftliche Zwecke, und zwar sucht er die Kenntnis der geschichtlichen Entwicklung der Stadt Nürnberg und ihres ehemaligen reichsstädtischen Territoriums zu fördern, die Quellen hierzu zu erschließen und wissenschaftlich zu verarbeiten, sowie darüber hinaus das Interesse für die Geschichte Nürnbergs in der Bevölkerung zu beleben. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Art. 2

Dem Vereinszweck dienen insbesonders:

1.

Die Herausgabe wissenschaftlicher Arbeiten und die Förderung heimatkundlicher Forschungen, hierzu gehören:
a) die möglichst jährliche Veröffentlichung eines Bandes der "Mitteilungen",
b) die Herausgabe von Sonderveröffentlichungen im Bedarfsfall,

2.

die Veranstaltung von Vorträgen, Führungen und Exkursionen innerhalb und außerhalb Nürnbergs,

3.

Beratung der Mitglieder in heimatkundlichen Belangen,

4.

die enge Zusammenarbeit mit Vereinen und Einrichtungen, welche die Vorgeschichte und Familienkunde Nürnbergs sowie die Geschichte seines ehemaligen Territoriums pflegen,

5.

Gedanken- und Schriftenaustausch mit anderen orts- und landesgeschichtlichen Vereinen und Organisationen.

 

Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

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II. Abschnitt: Mitgliedschaft

Art. 3

Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Behörden und Firmen erwerben.

Art. 4

Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Das neu beitretende Mitglied hat den vollen Beitrag für das laufende Jahr zu entrichten und erhält alle Leistungen und Vergünstigungen, welche der Verein in diesem Jahr seinen Mitgliedern gewährt hat oder noch gewährt.
Der erweiterte Vorstand kann eine Beitrittserklärung ohne Angabe von Gründen zurückweisen.

Art. 5

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Zahlung soll im ersten Halbjahr erfolgen.

Art. 6

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit, jedoch nur in schriftlicher Form erklärt werden. Er  wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam.

Art. 7

Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln oder sein Ansehen schädigen, können durch den erweiterten Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluß des erweiterten Vorstands ist Einspruch zulässig, über den die nächste Hauptversammlung entscheidet. Der erweiterte Vorstand hat das Recht, diejenigen Mitglieder aus der Mitgliederliste zu streichen, die mit ihrer Beitragszahlung unentschuldigt länger als zwei Jahre im Rückstand sind.

Art. 8

Wer sich um die Erforschung der Geschichte Nürnbergs und um den Verein besondere Verdienste erworben hat, kann auf Antrag des erweiterten Vorstandes von der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.

Art. 9

Die Mitglieder haben das Recht, Vortragsveranstaltungen des Vereins kostenlos zu besuchen. Sie erhalten die periodischen Veröffentlichungen des Vereins unentgeltlich, sonstige Publikationen mit Preisnachlaß. Für Exkursionen und dergleichen kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden und bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf irgendwelche Teile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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III. Abschnitt: Vereinsvorstand und Erweiterter Vorstand

Art. 10

Der Vorstand besteht aus

1.

dem Vorsitzenden

2.

dem stellvertretenden Vorsitzenden

3.

dem Schatzmeister

4.

dem Schriftführer.

 

Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von beiden ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Art. 11

Dem erweiterten Vorstand gehören neben den Vorstandsmitgliedern gemäß Art. 10 bis zu 14 weitere Personen an. Er entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein sowie in Angelegenheiten, die ihm in dieser Satzung übertragen sind, und bestimmt die Redaktion der Vereinspublikationen, die nach Möglichkeit dem Vorsitzenden übertragen werden soll.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Der erweiterte Vorstand tagt unter Leitung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal jährlich. Er ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlußfassung, die mit einfacher Mehrheit erfolgt, teilnimmt.
In eiligen Fällen kann der Vorsitzende die Entscheidung auch schriftlich oder telefonisch herbeiführen.

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IV. Abschnitt: Mitgliederversammlung

Art. 12

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden einmal im Jahr, und zwar im ersten Kalendervierteljahr, einberufen.

Art. 13

Die Einladungsschreiben mit Bekanntgabe der Tagesordnung sind mindestens zehn Tage vor dem in Aussicht genommenen Termin zur Post zu geben.

Art. 14

Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Vereinsjahr und den Kassenbericht entgegen. Der Bericht des Vorsitzenden hat vollständige Angaben über die Entschließungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes zu enthalten.
Zur Rechnungsprüfung wählt die Mitgliederversammlung zwei Vereinsmitglieder, die weder dem Vorstand noch dem erweiterten Vorstand angehören. Die Wahl gilt bis auf Widerrruf.

Art. 15

Abstimmungen finden grundsätzlich durch Handerheben statt. Die Mitgliederversammlung kann mit Stimmenmehrheit schriftliche Abstimmung beschließen:

1.

bei Stellung der Vertrauensfrage,

2.

bei Neuwahl von Mitgliedern des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,

3.

bei Änderung der Satzung,

4.

bei Auflösung des Vereins,

5.

über Anträge, die bei der Mitgliederversammlung von einem Mitglied des Vereins gestellt werden und gemäß Art. 16 beim Vorsitzenden angemeldet sind,

6.

über die Entlastung des Vorstandes,

7.

über den Ausschluß von Mitgliedern gemäß Art. 7.

Art. 16

Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen spätestens drei Tage vorher dem Vereinsvorsitzenden schriftlich zugegangen sein.

Art. 17

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung tritt zusammen auf Einberufung des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters oder wenn die Einberufung durch ein von einem Zehntel der Mitglieder unterzeichnetes Schriftstück unter Angabe von Grund und Zweck verlangt wird.

Art. 18

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist in ihren Rechten der ordentlichen Mitgliederversammlung gleichgestellt.

Art. 19

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.

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V. Abschnitt: Auflösung

Art. 20

Die Auflösung des Vereins erfolgt aufgrund eines mit Dreiviertelmehrheit gefaßten Beschlusses der Mitgliederversammlung, bei der mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein muß. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Nürnberg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke möglichst im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat. Die Vereinsbibliothek und die Vereinsakten sind dem Stadtarchiv zu übergeben. Lehnt die Stadt Nürnberg die Übernahme des Vermögens, der Bibliothek und der Akten ab, so ist das Vermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer als steuerbegünstigt besonders anerkannten Körperschaft zur Verwendung für wissenschaftliche Zwecke zu übertragen.

 
Stand: 17.03.2005
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