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Verein für Geschichte der Stadt Nürnberg
e.V. - Satzung |
| Beschlossen in der Hauptversammlung am 4. Februar
1997
In das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg am 3. Juli
1997 eingetragen
(VR 433)
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I. Abschnitt: Zweck des Vereins |
| Art.
1 |
Der Verein für
Geschichte der Stadt Nürnberg hat seinen Sitz in Nürnberg
und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige, nämlich wissenschaftliche
Zwecke, und zwar sucht er die Kenntnis der geschichtlichen
Entwicklung der Stadt Nürnberg und ihres ehemaligen reichsstädtischen
Territoriums zu fördern, die Quellen hierzu zu erschließen
und wissenschaftlich zu verarbeiten, sowie darüber hinaus
das Interesse für die Geschichte Nürnbergs in der
Bevölkerung zu beleben. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
Art. 2 |
Dem Vereinszweck dienen insbesonders: |
1. |
Die Herausgabe wissenschaftlicher
Arbeiten und die Förderung heimatkundlicher Forschungen,
hierzu gehören:
a) die möglichst jährliche Veröffentlichung
eines Bandes der "Mitteilungen",
b) die Herausgabe von Sonderveröffentlichungen im Bedarfsfall, |
2. |
die Veranstaltung von Vorträgen,
Führungen und Exkursionen innerhalb und außerhalb
Nürnbergs, |
3. |
Beratung der Mitglieder in
heimatkundlichen Belangen, |
4. |
die enge Zusammenarbeit mit
Vereinen und Einrichtungen, welche die Vorgeschichte und Familienkunde
Nürnbergs sowie die Geschichte seines ehemaligen Territoriums
pflegen, |
5. |
Gedanken- und Schriftenaustausch
mit anderen orts- und landesgeschichtlichen Vereinen und Organisationen. |
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Alle Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. |
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II. Abschnitt: Mitgliedschaft |
Art.
3 |
Die Mitgliedschaft
können natürliche und juristische Personen, Behörden
und Firmen erwerben. |
Art. 4 |
Die Beitrittserklärung
ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Das neu beitretende
Mitglied hat den vollen Beitrag für das laufende Jahr
zu entrichten und erhält alle Leistungen und Vergünstigungen,
welche der Verein in diesem Jahr seinen Mitgliedern gewährt
hat oder noch gewährt.
Der erweiterte Vorstand kann eine Beitrittserklärung
ohne Angabe von Gründen zurückweisen. |
Art. 5 |
Die Höhe des Jahresbeitrages
wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Zahlung
soll im ersten Halbjahr erfolgen. |
Art. 6 |
Der Austritt aus dem Verein
kann jederzeit, jedoch nur in schriftlicher Form erklärt
werden. Er wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres
wirksam. |
Art. 7 |
Mitglieder, die den Bestrebungen
des Vereins zuwiderhandeln oder sein Ansehen schädigen,
können durch den erweiterten Vorstand ausgeschlossen
werden. Gegen den Beschluß des erweiterten Vorstands
ist Einspruch zulässig, über den die nächste
Hauptversammlung entscheidet. Der erweiterte Vorstand hat
das Recht, diejenigen Mitglieder aus der Mitgliederliste zu
streichen, die mit ihrer Beitragszahlung unentschuldigt länger
als zwei Jahre im Rückstand sind. |
Art. 8 |
Wer sich um die Erforschung
der Geschichte Nürnbergs und um den Verein besondere
Verdienste erworben hat, kann auf Antrag des erweiterten Vorstandes
von der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit. |
Art. 9 |
Die Mitglieder haben das
Recht, Vortragsveranstaltungen des Vereins kostenlos zu besuchen.
Sie erhalten die periodischen Veröffentlichungen des
Vereins unentgeltlich, sonstige Publikationen mit Preisnachlaß.
Für Exkursionen und dergleichen kann ein Unkostenbeitrag
erhoben werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden
und bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf irgendwelche
Teile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. |
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III. Abschnitt: Vereinsvorstand und Erweiterter Vorstand |
Art.
10 |
Der Vorstand
besteht aus |
1. |
dem Vorsitzenden |
2. |
dem stellvertretenden Vorsitzenden |
3. |
dem Schatzmeister |
4. |
dem Schriftführer. |
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Er führt die laufenden
Geschäfte des Vereins.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und
der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von beiden ist allein
berechtigt, den Verein zu vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur
Neuwahl im Amt. |
Art. 11 |
Dem erweiterten Vorstand
gehören neben den Vorstandsmitgliedern gemäß
Art. 10 bis zu 14 weitere Personen an. Er entscheidet über
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein
sowie in Angelegenheiten, die ihm in dieser Satzung übertragen
sind, und bestimmt die Redaktion der Vereinspublikationen,
die nach Möglichkeit dem Vorsitzenden übertragen
werden soll.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf Vorschlag
des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im
Amt.
Der erweiterte Vorstand tagt unter Leitung des Vorsitzenden
oder des stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal
jährlich. Er ist beschlußfähig, wenn wenigstens
die Hälfte der Mitglieder an der Beschlußfassung,
die mit einfacher Mehrheit erfolgt, teilnimmt.
In eiligen Fällen kann der Vorsitzende die Entscheidung
auch schriftlich oder telefonisch herbeiführen. |
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IV. Abschnitt: Mitgliederversammlung |
Art.
12 |
Die ordentliche
Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden einmal im
Jahr, und zwar im ersten Kalendervierteljahr, einberufen. |
Art. 13 |
Die Einladungsschreiben mit
Bekanntgabe der Tagesordnung sind mindestens zehn Tage vor
dem in Aussicht genommenen Termin zur Post zu geben. |
Art. 14 |
Die Mitgliederversammlung
nimmt den Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene
Vereinsjahr und den Kassenbericht entgegen. Der Bericht des
Vorsitzenden hat vollständige Angaben über die Entschließungen
des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes zu enthalten.
Zur Rechnungsprüfung wählt die Mitgliederversammlung
zwei Vereinsmitglieder, die weder dem Vorstand noch dem erweiterten
Vorstand angehören. Die Wahl gilt bis auf Widerrruf. |
Art. 15 |
Abstimmungen finden grundsätzlich
durch Handerheben statt. Die Mitgliederversammlung kann mit
Stimmenmehrheit schriftliche Abstimmung beschließen: |
1. |
bei Stellung der Vertrauensfrage, |
2. |
bei Neuwahl von Mitgliedern
des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, |
3. |
bei Änderung der Satzung, |
4. |
bei Auflösung des Vereins, |
5. |
über Anträge, die
bei der Mitgliederversammlung von einem Mitglied des Vereins
gestellt werden und gemäß Art. 16 beim Vorsitzenden
angemeldet sind, |
6. |
über die Entlastung
des Vorstandes, |
7. |
über den Ausschluß
von Mitgliedern gemäß Art. 7. |
Art. 16 |
Anträge für die
ordentliche Mitgliederversammlung müssen spätestens
drei Tage vorher dem Vereinsvorsitzenden schriftlich zugegangen
sein. |
Art. 17 |
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung tritt zusammen auf Einberufung des Vorsitzenden
bzw. seines Stellvertreters oder wenn die Einberufung durch
ein von einem Zehntel der Mitglieder unterzeichnetes Schriftstück
unter Angabe von Grund und Zweck verlangt wird. |
Art. 18 |
Die außerordentliche
Mitgliederversammlung ist in ihren Rechten der ordentlichen
Mitgliederversammlung gleichgestellt. |
Art. 19 |
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer
zu unterzeichnen. |
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V. Abschnitt: Auflösung |
| Art.
20 |
Die Auflösung
des Vereins erfolgt aufgrund eines mit Dreiviertelmehrheit
gefaßten Beschlusses der Mitgliederversammlung, bei
der mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein
muß. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt
Nürnberg zu, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke möglichst
im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat. Die Vereinsbibliothek
und die Vereinsakten sind dem Stadtarchiv zu übergeben.
Lehnt die Stadt Nürnberg die Übernahme des Vermögens,
der Bibliothek und der Akten ab, so ist das Vermögen
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder
einer als steuerbegünstigt besonders anerkannten Körperschaft
zur Verwendung für wissenschaftliche Zwecke zu übertragen. |
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| Stand:
17.03.2005 |
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